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FAQ zu den Richtlinien für Basissubventionen

Die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Subventionen!

Allgemeines
Allgemeines

Die Richtlinien werden vom Subventionsteam des Chorverband Tirol festgelegt auf Basis der Richtlinie zur Förderung der Kultur/Musik laut Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2021 bzw. 5.12.2023 sowie der Subventionsordnung 2022 der Stadt Innsbruck laut Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.2021.

Die Fördermittel werden von der Kulturabteilung des Landes Tirol bereitgestellt. Der Betrag wird jedes Jahr im Rahmen des Gesamtbudgets für den Chorverband Tirol festgelegt. Zusätzlich gibt es Fördermittel von der Stadt Innsbruck, die ausschließlich von in Innsbruck ansässigen Chören beantragt werden können.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung
Eine Förderung kann nur für Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung laut Abschnitt 2 der Richtlinien für Basissubventionen beantragt werden.
Nicht subventionsfähig sind allgemeine Kosten der Vereinsführung wie beispielsweise Kosten für die Homepage, Büromaterial und Bankspesen. Chorleiterentschädigungen und Raummieten für das Probelokal sind nur hinsichtlich der Anträge auf Förderung durch die Stadt Innsbruck förderbar.
Chorreisen sind förderbar, wenn der Hauptzweck die musikalische Darbietung, das Rahmenprogramm aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird im jeweiligen Einzelfall vom Subventionsteam des Chorverband Tirol beurteilt. Nicht förderbar sind beispielsweise mehrtägige Chorreisen mit Gestaltung eines Gottesdienstes.

Förderbar sind Fahrtkosten (z. B. für Busse) sowie Kilometergeld für Fahrten mit privaten PKWs, die mit einer Auflistung der Fahrten nachzuweisen sind.

Übernachtungen werden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gefördert. Förderbar sind z. B. Nächtigungen vor einem Konzert, wenn dies für Proben erforderlich ist. Nicht förderbar sind insbesondere Nächtigungen nach einem Konzert, wenn sie für einen längeren Aufenthalt am Konzertort anfallen.

Reisekosten für Aufsichtspersonen von Kinder- und Jugendchören sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß förderbar.

Förderbar sind alle Mitwirkenden, die unmittelbar an der Durchführung des musikalischen Hauptprogrammes beteiligt sind. Das sind insbesondere Moderatoren, Tontechniker, Sänger und Instrumentalisten einschließlich Instrumentenleihgebühren sowie Aushilfssänger des Chores.

Nicht förderbar sind Musiker, Schauspieler und andere an einer Veranstaltung künstlerisch mitwirkenden Akteure, insoweit sie nicht den antragswerbenden Chor bei der eigenen Darbietung der Werke im offiziellen Teil des Programmes begleiten bzw. unterstützen. Im Zweifel ist eine Aufteilung in förderbare und nicht förderbare Kosten vorzunehmen.

Nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht förderbar sind insbesondere Fotografen und Unterstützer für die Aufbereitung von Materialien für social media.

Auslandsreisen sind förderbar, wenn sie im Interesse des Chorverbandes sind. Das ist bei Konzert-reisen üblicherweise gegeben. Die Entscheidung obliegt dem Subventionsteam des Chorverband Tirol.
Der Förderungsumfang von Land Tirol und Stadt Innsbruck ist grundsätzlich deckungsgleich. Von der Stadt Innsbruck werden aber zusätzlich Ausgaben für Chorleiterentschädigungen und Raummieten für das Probelokal gefördert.
Förderantrag
Förderantrag
Nein, die Förderung ist für jedes einzelne Projekt zu beantragen.
Vorhaben mit mehrfacher im Wesentlichen inhaltsgleicher Umsetzung sind stets als ein Projekt zu behandeln. Dies betrifft insbesondere Musikaufführungen mit annähernd gleichem Programm und die Anschaffung von mehreren Gegenständen, die gleichartig sind oder demselben Zweck dienen.
Pro Kalenderjahr sind maximal vier Förderanträge möglich.
Die Einreichfrist läuft vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Dezember des Förderjahres. Förderanträge, die bis zum letzten Tag im Februar gestellt werden, werden jedenfalls berücksichtigt. Förderanträge ab 1. März werden nach Maßgabe von frei gewordenen Fördermitteln in der Reihenfolge des Einlangens berücksichtigt.
Frei gewordene Fördermittel entstehen bei der Abrechnung von Förderanträgen, sofern die darin beantragten Kosten nicht in der Antragshöhe eingereicht bzw. ausgezahlt wurden.
Erfahrungsgemäß werden sehr viele der ab März gestellten Anträge noch berücksichtigt. Eine Antragstellung ist daher jedenfalls zu empfehlen, je früher, desto besser.
Förderanträge sind für das Jahr zu stellen, in dem das Projekt umgesetzt wird, somit das Datum der musikalischen Darbietung oder der Anschaffung der im Rahmen des Antrages angeführten Gegenstände. Wenn sich der Zeitraum der Umsetzung des Projektes auf mehrere Jahre erstreckt, kann frei gewählt werden, für welches Jahr der Förderantrag gestellt werden soll.
Förderanträge sind in elektronischer Form mittels der auf der Homepage des Chorverband Tirol zur Verfügung gestellten Subventionsansuchen einzubringen. In begründeten Ausnahmefällen werden Förderanträge auch auf anderem Wege angenommen.

Es sind alle relevanten Unterlagen als Anlage zu übermitteln, sofern diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen, insbesondere Kostenvoranschläge, Projektbeschreibung, Finanzierungsplan und Budgetierung des Vorhabens.

Die Kosten sollen bestmöglich in der zum Antragszeitpunkt zu erwartenden Höhe beantragt werden. Zu niedrig beantragte Kosten können nur bis zur Antragshöhe berücksichtigt werden, zu hoch beantragte Kosten sind mit den belegmäßig nachgewiesenen Ausgaben begrenzt.

Es wird aus Gründen der Fairness gegenüber anderen Förderungswerbern empfohlen, die förder-baren Kosten möglichst realistisch zu beantragen. Beträge, die absichtlich höher geschätzt werden, reduzieren die allgemeine Förderquote. Damit werden alle Anträge benachteiligt, die bis Ende Februar eigebracht werden.

Der Antrag kann trotzdem gestellt werden mit einer bestmöglichen Schätzung der Kosten. Falls das nicht sinnvoll möglich ist, kann der Antrag auch später mit besseren Zahlen gestellt werden, dann allerdings ohne Garantie der Förderzusage.

Für nachträglich entstandene Kosten muss ein neuer Förderantrag gestellt werden, der nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Fördermitteln bewilligt werden kann.

Sofern die Höchstzahl von vier Anträgen in dem aktuellen Förderjahr bereits ausgeschöpft wurde, ist keine Beantragung von zusätzlichen Kosten möglich.

Ein bereits gestellter Förderantrag kann vor Durchführung der Abrechnung jederzeit zurückgezogen werden, sofern dies für den Antragswerber günstiger ist.
Förderhöhe
Förderhöhe

Die Förderhöhe berechnet sich anhand der tatsächlich nachgewiesenen Kosten multipliziert mit der Förderquote.

Die Förderung für Kinder- und Jugendchöre beträgt 50 % der förderbaren Kosten. Für alle anderen Chöre wird die Förderquote nach Bearbeitung aller bis Ende Februar eingelangten Förderanträge ermittelt. Diese gilt auch für Anträge, die ab März eingebracht werden.

Es gilt der Grundsatz eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes. Offensichtlich unnötig hohe Kosten werden nicht gefördert. Die Entscheidung darüber obliegt dem Subventionsteam des Chorverband Tirol.

Die förderbaren Kosten sind pro Antrag mit EUR 7.000,00 begrenzt.

Die Förderung darf das Ausmaß des für das eingereichte Projekt erwirtschafteten Verlustes nicht übersteigen. Wenn aus dem Projekt ein Gewinn erzielt wird, ist keine Förderung möglich. Ausgenommen davon sind Einnahmen von Sponsoren, diese werden aus der Gesamtabrechnung des Projektes herausgerechnet.
Abrechnung und Auszahlung
Abrechnung und Auszahlung

Die Subventionsabrechnung ist spätestens zwei Monate nach dem Datum der Umsetzung des Projektes zu übermitteln.

Welche Unterlagen müssen zur Abrechnung eingereicht werden?

Es sind folgende Unterlagen in elektronischer Form mittels des auf der Homepage des Chorverband Tirol zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen:

- Gesamtabrechnung des Projektes: Hier sind auch nicht förderbare Kosten anzuführen.

- Belegaufstellung sowie alle Rechnungen betreffend förderbare Kosten samt Nachweis der erfolgten Zahlung: Die Rechnungen müssen an den subventionswerbenden Chor gestellt und von diesem bezahlt werden.

- Drucksorten mit dem Logo von Chorverband Tirol sowie Land Tirol

- Nachweis der Durchführung des Projektes

Die Bearbeitung erfolgt durch das Subventionsteam des Chorverband Tirol. Die Abrechnung und Auszahlung wird schnellstmöglich durchgeführt nach Maßgabe der zeitlichen Ressourcen innerhalb des Subventionsteams.

Ein Vorschuss vor Durchführung des Projektes kann vom Subventionswerber per e-mail direkt beim Chorverband angefordert werden. Die Gewährung liegt im Ermessen des Subventionsteams des Chorverband Tirol.

Sofern der Vorschuss des endgültigen Förderbetrag übersteigt, ist die Rückzahlung des Differenzbetrages nach Durchführung der Abrechnung sofort fällig.

Sonstiges
Sonstiges
Änderungen, Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens sind dem Chorverband Tirol unverzüglich anzuzeigen.
Vorsätzliche Falschangaben im Förderantrag bzw. in der Abrechnung stellen einen Betrug im Sinne des § 146 ff. StGB dar. Zusätzlich wird der Chor in solchen Fällen von zukünftigen Förderungen ausgeschlossen. Der Chorverband behält sich vor, nachträglich stichprobenweise Überprüfungen der Gesamtabrechnung durchzuführen.

Der antragstellende Chor verpflichtet sich, die Kulturabteilung des Landes Tirol und den Chorverband Tirol in allen Drucksorten und Werbemitteln zu nennen. Die dafür erforderlichen Logos werden auf der Homepage des Chorverband Tirol zum Download bereitgestellt.

Dasselbe gilt, sofern eine Förderung durch die Stadt Innsbruck gewährt wird.