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Die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Subventionen!
Die Richtlinien werden vom Subventionsteam des Chorverband Tirol festgelegt auf Basis der Richtlinie zur Förderung der Kultur/Musik laut Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2021 bzw. 5.12.2023 sowie der Subventionsordnung 2022 der Stadt Innsbruck laut Gemeinderatsbeschluss vom 09.12.2021.
Förderbar sind Fahrtkosten (z. B. für Busse) sowie Kilometergeld für Fahrten mit privaten PKWs, die mit einer Auflistung der Fahrten nachzuweisen sind.
Übernachtungen werden nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gefördert. Förderbar sind z. B. Nächtigungen vor einem Konzert, wenn dies für Proben erforderlich ist. Nicht förderbar sind insbesondere Nächtigungen nach einem Konzert, wenn sie für einen längeren Aufenthalt am Konzertort anfallen.
Reisekosten für Aufsichtspersonen von Kinder- und Jugendchören sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß förderbar.
Förderbar sind alle Mitwirkenden, die unmittelbar an der Durchführung des musikalischen Hauptprogrammes beteiligt sind. Das sind insbesondere Moderatoren, Tontechniker, Sänger und Instrumentalisten einschließlich Instrumentenleihgebühren sowie Aushilfssänger des Chores.
Nicht förderbar sind Musiker, Schauspieler und andere an einer Veranstaltung künstlerisch mitwirkenden Akteure, insoweit sie nicht den antragswerbenden Chor bei der eigenen Darbietung der Werke im offiziellen Teil des Programmes begleiten bzw. unterstützen. Im Zweifel ist eine Aufteilung in förderbare und nicht förderbare Kosten vorzunehmen.
Nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht förderbar sind insbesondere Fotografen und Unterstützer für die Aufbereitung von Materialien für social media.
Es sind alle relevanten Unterlagen als Anlage zu übermitteln, sofern diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen, insbesondere Kostenvoranschläge, Projektbeschreibung, Finanzierungsplan und Budgetierung des Vorhabens.
Die Kosten sollen bestmöglich in der zum Antragszeitpunkt zu erwartenden Höhe beantragt werden. Zu niedrig beantragte Kosten können nur bis zur Antragshöhe berücksichtigt werden, zu hoch beantragte Kosten sind mit den belegmäßig nachgewiesenen Ausgaben begrenzt.
Es wird aus Gründen der Fairness gegenüber anderen Förderungswerbern empfohlen, die förder-baren Kosten möglichst realistisch zu beantragen. Beträge, die absichtlich höher geschätzt werden, reduzieren die allgemeine Förderquote. Damit werden alle Anträge benachteiligt, die bis Ende Februar eigebracht werden.
Für nachträglich entstandene Kosten muss ein neuer Förderantrag gestellt werden, der nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Fördermitteln bewilligt werden kann.
Sofern die Höchstzahl von vier Anträgen in dem aktuellen Förderjahr bereits ausgeschöpft wurde, ist keine Beantragung von zusätzlichen Kosten möglich.
Die Förderhöhe berechnet sich anhand der tatsächlich nachgewiesenen Kosten multipliziert mit der Förderquote.
Es gilt der Grundsatz eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes. Offensichtlich unnötig hohe Kosten werden nicht gefördert. Die Entscheidung darüber obliegt dem Subventionsteam des Chorverband Tirol.
Die förderbaren Kosten sind pro Antrag mit EUR 7.000,00 begrenzt.
Die Subventionsabrechnung ist spätestens zwei Monate nach dem Datum der Umsetzung des Projektes zu übermitteln.
Welche Unterlagen müssen zur Abrechnung eingereicht werden?
Es sind folgende Unterlagen in elektronischer Form mittels des auf der Homepage des Chorverband Tirol zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen:
- Gesamtabrechnung des Projektes: Hier sind auch nicht förderbare Kosten anzuführen.
- Belegaufstellung sowie alle Rechnungen betreffend förderbare Kosten samt Nachweis der erfolgten Zahlung: Die Rechnungen müssen an den subventionswerbenden Chor gestellt und von diesem bezahlt werden.
- Drucksorten mit dem Logo von Chorverband Tirol sowie Land Tirol
- Nachweis der Durchführung des Projektes
Die Bearbeitung erfolgt durch das Subventionsteam des Chorverband Tirol. Die Abrechnung und Auszahlung wird schnellstmöglich durchgeführt nach Maßgabe der zeitlichen Ressourcen innerhalb des Subventionsteams.
Ein Vorschuss vor Durchführung des Projektes kann vom Subventionswerber per e-mail direkt beim Chorverband angefordert werden. Die Gewährung liegt im Ermessen des Subventionsteams des Chorverband Tirol.
Sofern der Vorschuss des endgültigen Förderbetrag übersteigt, ist die Rückzahlung des Differenzbetrages nach Durchführung der Abrechnung sofort fällig.
Der antragstellende Chor verpflichtet sich, die Kulturabteilung des Landes Tirol und den Chorverband Tirol in allen Drucksorten und Werbemitteln zu nennen. Die dafür erforderlichen Logos werden auf der Homepage des Chorverband Tirol zum Download bereitgestellt.
Dasselbe gilt, sofern eine Förderung durch die Stadt Innsbruck gewährt wird.