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Aktuelle Corona Informationen

 

EMPFEHLUNGEN FÜR CHÖRE

Im Hinblick auf die derzeit geltenden geringen behördlichen Vorgaben hat
das Präsidium des Chorverband Österreich (ChVÖ) folgende Empfehlungen
für die Tätigkeit der Chöre beschlossen: Bitte HIER klicken

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 24. Oktober 2022

Mit der neuen Verordnung gelten für Chöre folgende Corona-Regelungen:

Die 3. Novelle der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung verändert die bisher
geltende Rechtslage für Chöre NICHT und gilt nun bis 15. Jänner 2023.

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 01. August 2022

Die mit 1.8.2022 punktuell veränderte 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
(i.d.F. der 2. Novelle) gilt nun bis inklusive 23. Oktober 2022.

Inhaltlich hat sich für Chöre nichts geändert im Vergleich zur Rechtslage ab 1.6.2022.

Zudem ist die neue COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung im Hinblick
auf Personen mit einem positiven Testergebnis zu beachten.

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 01. Juni 2022

Die mit 1. Juni veränderten Regelungen für Chöre gemäß der 2. COVID-19-
Basismaßnahmenverordnung
(i.d.F. 1. Novelle) gelten bis inklusive 23. August.

Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu beachten.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:
 - Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 7).
 - Ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. getestet) ist nicht Voraussetzung.
 - Maskenpflicht ist nicht Voraussetzung.
 - Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.

Regelungen für Proben/Konzerte:
 - Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt.
 - Ab mehr als 500 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r (gemäß § 3 Abs 2) und ein
   COVID-19-Präventionskonzept (gemäß § 3 Abs 3) verpflichtend.

Das Präsidium des Chorverband Österreich appelliert an die Eigenverantwortung der
Chorverantwortlichen und Chorsänger:innen und empfiehlt eine verantwortungs-
bewusste Vorgehensweise bei allen Zusammenkünften.


Österreich singt wieder!

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 16. April 2022

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende
Verordnung und gilt bis inklusive 8. Juli 2022.

Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu
beachten.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:
 - Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 7).
 - Ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. getestet) ist nicht Voraussetzung.
 - Maskenpflicht ist nicht Voraussetzung. Es wird jedoch empfohlen, in geschlossenen Räumen eine
   Maske zu tragen (§ 3 Abs 5).
 - Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.

Regelungen für Proben/Konzerte:
  - Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt.
  - Ab mehr als 500 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r (gemäß § 4 Abs 2) und ein
    COVID-19-Präventionskonzept (gemäß § 4 Abs 3) verpflichtend.

Das Präsidium des Chorverband Österreich appelliert an die Eigenverantwortung der
Chorverantwortlichen und Chorsänger:innen und empfiehlt eine verantwortungs-
bewusste Vorgehensweise bei allen Zusammenkünften.


Singen wir mit Freude und Vernunft!

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 24. MÄRZ 2022

Die mit 24. März veränderten Regelungen für Chöre gemäß der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (i.d.F. 1. Novelle) gelten bis inklusive 16. April 2022.
Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu beachten.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:
-  Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 7).
-  Grundsätzlich gilt FFP2-Masken-Pflicht, etwa an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie Bahnhofshallen oder Unterführungen), in Kultureinrichtungen oder Kirchen (§ 3 Abs 2 bis 4). Es gibt jedoch Ausnahmen für Chöre (s. unten).
- 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. getestet) ist nicht Voraussetzung.
- Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.

Regelungen für Proben:
-  Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt.
-  Ab mehr als 50 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r und ein COVID-19-Präventions-konzept verpflichtend.
-  Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für Chöre: Bei Proben in fixer Zusammensetzung entfällt die FFP2-Maskenpflicht (§ 7 Abs 3 Z 3).

Regelungen für Konzerte:
-  Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt.
-  Ab mehr als 50 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r und ein COVID-19-Präventions-konzept verpflichtend.
-  Ab mehr als 100 Besucher:innen gilt in geschlossenen Räumen:
  ▪ Bei ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt FFP2-Maskenpflicht.
  ▪ Bei keinen zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, d.h. bei Stehplätzen, gilt FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis. Es entscheidet die:der Verantwortliche der Zusammenkunft (§ 7 Abs 3 Z 4).
- Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für Chöre: Bei künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung entfällt die FFP2-Maskenpflicht (§ 7 Abs 3 Z 3).

Das Präsidium des Chorverband Österreich appelliert an die Eigenverantwortung aller Chorverantwortlichen und Chorsänger:innen und empfiehlt das Ergreifen von zusätzlichen Schutzmaßnahmen wie 3G-Nachweis, oftmaliges Lüften, größerer Abstand o.Ä.!

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 05. MÄRZ 2022

Die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ersetzt die 4. COVID-19-
Maßnahmenverordnung und gilt bis inklusive 2. April 2022.

Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu
beachten.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

→ Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 7)

→ Ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. getestet) ist nicht mehr Voraussetzung

→ Maskenpflicht ist nicht mehr Voraussetzung. Es wird jedoch empfohlen, in geschlossenen
     Räumen eine Maske zu tragen (§ 3 Abs 5)

→ Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz



Regelungen für Proben/Konzerte:

→ Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt

→ Ab mehr als 50 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r und ein COVID-19-
     Präventionskonzept verpflichtend

Das Präsidium des Chorverband Österreich appelliert an die Eigenverantwortung aller
Chorverantwortlichen und Chorsänger:innen und empfiehlt nachdrücklich eine
verantwortungsbewusste Vorgehensweise bei allen Zusammenkünften!

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 28. FEBRUAR 2022

Die seit 19. Februar geltenden Regelungen für Chöre werden bis 4. März verlängert.

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 19. FEBRUAR 2022

Die mit 19. Februar veränderten Regelungen für Chöre gemäß der 4. COVID-19-
Maßnahmenverordnung
(i.d.F. der 5. Novelle) gelten bis inklusive 28. Februar 2022.
Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu
beachten.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

 - Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 13).

 - An Zusammenkünften dürfen Sänger:innen mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw.
   getestet) teilnehmen. Dies gilt auch für Proben zu beruflichen Zwecken oder zur beruflichen
   künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung.

 - Der Chorverband Österreich empfiehlt jedenfalls den Nachweis eines negativen Tests
   einer befugten Stelle (idealerweise PCR-Test) bei allen Zusammenkünften.


 - Für Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen
   Tätigkeit.

 - Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß für außerschulische Jugenderziehung
   und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 14).

 - Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.


Regelungen für Proben/Konzerte:

 - Unbegrenzte Anzahl der Teilnehmer:innen.

 - 3G-Nachweis und Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen in Innenräumen und im Freien.

 - Ausnahmen von der Maskenpflicht für Sänger:innen:
   ▪ Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für die Dauer des
     Singens ist dann keine FFP2-Maske notwendig, wenn durch sonstige geeignete Schutz-
     maßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand) das Infektionsrisiko
     minimiert wird (§ 13 Abs 5). Ansonsten ist auch beim Singen die FFP2-Maske zu tragen.
   ▪ Die Regelung hinsichtlich des Zwei-Meter-Abstands bzw. des Tragens einer Maske bei
     Nichteinhaltung ist aufgrund der Sonderregelung des § 13 Abs 5 nicht anzuwenden.

 - Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

 - Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

 - Zusätzlich ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-
   behörde (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich
   zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).

 - Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken nur zulässig bei:
     ▪ Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmer:innen;
     ▪ Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.

 - Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal,
   Gastronomie- oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 5 bis 9), d.h. hinsichtlich des Nach-
   weises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 13 Abs 7).

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 07. FEBRUAR 2022

Die aktualisierten Regelungen für Chöre gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
(i.d.F. der 3.Novelle) gelten bis inklusive 14. Februar 2022.


 - Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind
   nun max. 50 Teilnehmer:innen zulässig.

 - Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze
   sind nun bis 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G-Nachweis zulässig.


 - Alle anderen Regelungen gelten unverändert wie bisher.

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 31. JÄNNER 2022

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) ersetzt die bisherigen
Regelungen. Inhaltlich ist die Rechtslage für Chöre unverändert und gilt nun von
31. Jänner bis inklusive 9. Februar 2022. Zusätzlich erlassene Verordnungen der
Länder sind im jeweiligen Bundesland zu beachten.


Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

 - Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 13).

 - An Zusammenkünften dürfen ausschließlich Sänger:innen mit einem 2G-Nachweis (geimpft
   bzw. genesen) teilnehmen. Ungeimpfte mit 3G-Nachweis dürfen nur an Proben zu beruflichen
   Zwecken oder zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung teilnehmen.

 - Der Chorverband Österreich empfiehlt zusätzlich den Nachweis eines negativen Tests
   einer befugten Stelle (idealerweise PCR-Test) bei allen Zusammenkünften.


 - Maske:

      Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für die Dauer des
      Singens ist dann keine FFP2-Maske notwendig, wenn durch sonstige geeignete Schutz-
      maßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand) das Infektionsrisiko
      minimiert wird (§ 13 Abs 5). Ansonsten ist auch beim Singen die FFP2-Maske zu tragen.

      Die Regelung hinsichtlich des Zwei-Meter-Abstands bzw. des Tragens einer Maske bei
      Nichteinhaltung ist aufgrund der Sonderregelung des § 13 Abs 5 nicht anzuwenden.

 - Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal,
   Gastronomie- oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 5 bis 9), d.h. hinsichtlich des Nach-
   weises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 13 Abs 7).

 - Für Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen
   Tätigkeit, d.h. ein 3G-Nachweis ist ausreichend.

 - Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß für außerschulische Jugenderziehung
   und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager, wobei ein 2,5G-Nachweis ausreichend ist (§ 14).

 - Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.


Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.

 - Max. 25 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen bzw. im Freien.

 - Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).

 - Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.

 - Personenanzahl in geschlossenen Räumen bzw. im Freien:

      Bis 500 Teilnehmer:innen mit 2G.
      501 bis 1.000 Teilnehmer:innen mit 2G und PCR-Test.
      1.001 bis 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G, Booster-Impfung und PCR-Test.

 - Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

 - Ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
   (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich zuständige
   Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).

 - Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich
   zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.

 

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste vom 12. 12. 21)
Auszug:

Chorgesang
Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
− Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis; darüber hinaus wird zusätzlich ein Test empfohlen, dessen Abnahme nicht weiter zurückliegt, als dies in der aktuellen COVID-Verordnung in Hinblick auf seine jeweilige Gültigkeitsdauer vorgesehen ist). Der 2G-Nachweis muss bei der Leitung dokumentiert sein;
− ab 25 Mitwirkenden im Chor ist diesen ein fixer (Sitz-)Platz zuzuweisen;
− Für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, Abstand, Lüften, fixer Sitzplatz etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ansonsten ist die FFP2-Maske zu tragen.

Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre (entsprechend den Regelungen der aktuellen COVID-Verordnung) und sinngemäß auch für die Instrumentalmusik.
(Vgl. zur liturgischen Musik auch die Detailinformationen auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission, abrufbar unter www.kirchenmusikkommission.at)

Hier geht´s zur gesamten Rahmenordnung

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 21. JÄNNER 2022

Die seit 11.01.2022 geltenden Regelungen werden bis inklusive 30.01.2022 verlängert!

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 11. JÄNNER 2022

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) in der
Fassung der 6. Novelle gilt von 11. Jänner bis inklusive 20. Jänner 2022. Zusätzlich
erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu beachten.


Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

 - Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 14).

 - An Zusammenkünften dürfen ausschließlich Sänger:innen mit einem 2G-Nachweis (geimpft
bzw. genesen) teilnehmen. Ungeimpfte mit 3G-Nachweis dürfen nur an Proben zu beruflichen
Zwecken oder zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung teilnehmen.

 - Der Chorverband Österreich empfiehlt zusätzlich den Nachweis eines negativen Tests
einer befugten Stelle (idealerweise PCR-Test) bei allen Zusammenkünften.


 - Maske:
        Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für die Dauer des
        Singens ist dann keine FFP2-Maske notwendig, wenn durch sonstige    geeignete Schutz-
        maßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand) das Infektionsrisiko
        minimiert wird (§ 14 Abs 6). Ansonsten ist auch beim Singen die FFP2-Maske zu tragen.

        Die Regelung hinsichtlich des Zwei-Meter-Abstands bzw. des Tragens einer Maske bei
        Nichteinhaltung ist aufgrund der Sonderregelung des § 14 Abs 6 nicht anzuwenden.


 - Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal,
   Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 6 bis 10), d.h. hinsichtlich des Nach-
   weises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs 7).

 - Für Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen
   Tätigkeit, d.h. ein 3G-Nachweis ist ausreichend.

 - Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß für außerschulische Jugenderziehung
   und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager, wobei ein 2,5G-Nachweis ausreichend ist (§ 15).

 - Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.


Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

 - Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.

 - Max. 25 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen bzw. im Freien.

 - Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).

 - Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

 - Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.

 - Personenanzahl in geschlossenen Räumen bzw. im Freien:
        Bis 500 Teilnehmer:innen mit 2G.
        501 bis 1.000 Teilnehmer:innen mit 2G und PCR-Test.
        1.001 bis 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G, Booster-Impfung und PCR-Test.

 - Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

 - Ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
   (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich zuständige
   Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).

 - Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich
   zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.


 

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 12. DEZEMBER 2021
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) löst die
bisher geltenden Regelungen ab und gilt von 12. bis inklusive 21. Dezember 2021.


Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung legt die bundesweit geltenden
Mindestregelungen fest. Zusätzlich erlassene Verordnungen der einzelnen Länder
können strengere Regelungen vorsehen und gelten immer zusätzlich.


Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

→ Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte und sind wieder unter gewissen
Voraussetzungen möglich (§ 14).

→ An Zusammenkünften dürfen ausschließlich Sänger:innen mit einem nachgewiesenen
2G-Nachweis teilnehmen. Ungeimpfte dürfen nur an Proben zu beruflichen Zwecken oder zur
beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung mit 3G-Nachweis teilnehmen.

→ Der Chorverband Österreich empfiehlt zusätzlich den Nachweis eines negativen Tests
einer befugten Stelle (idealerweise PCR-Test) bei allen Zusammenkünften.

→ Beim Betreten des Probe- oder Auftrittsorts ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für die Dauer des
Singens ist dann keine FFP2-Maske notwendig, wenn durch sonstige geeignete Schutz-
maßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, oftmaliges Lüften, größerer Abstand) das Infektionsrisiko
minimiert wird (§ 14 Abs 6). Ansonsten ist auch beim Singen die FFP2-Maske zu tragen.

→ Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal,
Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 6 bis 10), d.h. hinsichtlich des Nach-
weises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs 7).

→ Für Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen
Tätigkeit, d.h. ein 3G-Nachweis ist ausreichend.

→ Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß für außerschulische Jugenderziehung
und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager, wobei ein 2,5G-Nachweis ausreichend ist (§ 15).

→ Für Auftritte bei Gottesdiensten gelten ausschließlich die Regelungen der Bischofskonferenz.


Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:

→ Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.

→ Max. 25 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 300 Teilnehmer:innen im Freien.

→ Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).

→ Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

→ Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

→ Zusätzlich ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-
behörde (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).


Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

→ Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.

→ Max. 2.000 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 4.000 Teilnehmer:innen im
Freien.

→ Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich
zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.

PDF VERSION bitte HIER KLICKEN    6. Covid 19 Maßnahmenverordnung bitte hier klicken

 

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 22. NOVEMBER 2021

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) löst die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab. Folgende Regelungen sind ab 22.11. für Chöre relevant:

- Aufgrund des Lockdowns ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs für Zusammenkünfte wie Proben oder Konzerte untersagt (§ 3 Abs 1). Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Proben oder Konzerte von Chören stattfinden dürfen.

- Ausnahme: Zulässig ist nur das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Proben und künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (§ 3 Abs 1 Z 9 iVm § 14 Abs 1 Z 9). Dies bedeutet, dass Proben und Konzerte nur für (semi)professionelle Chören zulässig sind.

- Diese Regelungen gelten nicht für Zusammenkünfte zur Religionsausübung (§ 18 Abs 1 Z 7). Die Bischofskonferenz hat eigene Regelungen erlassen (s. unten).

- Diese Regelungen gelten von 22. November bis 1. Dezember 2021 (§ 23 Abs 1).


Die Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste schreibt folgende Regelungen für Chöre ab 22.11. vor:

- Chorgesang ist derzeit nicht möglich.

- Möglich ist aber der Gesang von (bis zu vier) Solisten sowie Instrumentalmusik (Orgel und bis zu vier Soloinstrumente). Voraussetzungen: 2G-Nachweis, 2 Meter Abstand, FFP2-Maske bei Unterschreitung des 2 Meter Abstands

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 15. NOVEMBER 2021

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) löst die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ab und gilt von 15. bis 24. November 2021.

Grundsätzliche Regelungen für Chöre:

-    Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 13).

-    An Zusammenkünften dürfen nur mehr Sänger:innen mit einem 2G-Nachweis teilnehmen, d.h. Ungeimpfte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ungeimpfte dürfen nur an Proben zu beruflichen Zwecken oder zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung mit 3G-Nachweis teilnehmen (semiprofessionelle Chöre).

-    Für berufsmäßig tätige Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit, d.h. ein 3G-Nachweis ist ausreichend. Berufliche Zwecke sind weit auszulegen, sodass auch ehrenamtliche Tätigkeiten darunter subsumiert werden können.

-    Bei einem Konzert sind für die Feststellung der Größenordnung die Personen, die zur Durchführung notwendig sind, nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Künstler:innen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.

-    Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, Beherbergungsbetrieb oder Club) zu berücksichtigen (§§ 5 bis 9).

-    Sollten insgesamt mehr als 50 Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) bei einer Zusammenkunft (Probe, Konzert) anwesend sein, sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.

-    An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 3). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 5. COVID-19-SchuMaV.

-    Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten sinngemäß auch für außerschulische Jugend-erziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager, wobei ein 3G-Nachweis ausreichend ist.

-    ACHTUNG: Die Bundesländer können (und haben) strengere Sonderregeln erlassen. Für Auftritte bei Gottesdiensten gelten die Regelungen der Bischofskonferenz.


Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen:

-    Nur Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen. Ungeimpfte sind ausgeschlossen.
-    Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit 25 bis 50 Teilnehmer:innen (§ 13 Abs 3 Z 1):

-    2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
-    Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit 50 bis 250 Teilnehmer:innen (§ 13 Abs 3 Z 2):

-    Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.
-    2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
-    COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
-    Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen (§ 13 Abs 3 Z 3):

-    Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
-    Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 50 bis 250 Teilnehmer:innen.

 

 

Kirche und Corona: Häufig gestellte Fragen [FAQ]
Stand: 9. November 2021
Mit 8. November treten in ganz Österreich neue Regelungen in Kraft.

 
Für einige besondere Bereiche unseres kirchlichen Lebens finden Sie untenstehend wichtige Hinweise und Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
 
Eine grundsätzlich wichtige Unterscheidung besteht zwischen Gottesdiensten und Veranstaltungen:
•    Gottesdienste sind durch die Rahmenordnung der Bischofskonferenz (https://www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung) geregelt, deren Bestimmungen durch diözesane Regelungen ergänzt werden.
•    Veranstaltungen („Zusammenkünfte“) sind durch staatliche Bestimmungen geregelt, die durch Bestimmungen der Länder oder Bezirkshauptmannschaften ergänzt werden können (siehe www.ris.bka.gv.at)

•    Das Chorsingen im Gottesdienst ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:  Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft/getestet/genesen), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss; Maskenpflicht entfällt. Es gelten die „Empfehlungen des Chorverband Österreich“, abrufbar unter https://chorverband.at (vgl. auch die Informationen auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission). Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre, sowie für Vokal/Instrumentalensembles. Weiterlesen bitte hier klicken

 

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 8. NOVEMBER 2021

Die 1. und 2. Novelle der 3. COVID-19-Öffnungsverordnung (3. COVID-19-MV) führen zu Verschärfungen, die von 8. November bis 5. Dezember 2021 gelten:

Grundsätzliche Informationen:

- Der Chorverband Österreich empfiehlt nachdrücklich, einen 2G-Nachweis (geimpft, genesen) bei allen Zusammenkünften einzufordern und zu überprüfen!

- Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).

- Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Beispiel Konzert: Künstler:innen (Chor,   Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.

- Bei mehr als 50 anwesenden Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.

- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs), an denen die Auftritte und Konzerte stattfinden, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8), wobei die strengeren Regelungen vorgehen – wie etwa 2G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

- An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 2). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in   Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 3. COVID-19-MV.

- Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).

- ACHTUNG: Die Bundesländer können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.


Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen:

- Wenn nur der Chor ohne Anwesenheit anderer Personen probt, ist kein 2G-Nachweis, keine FFP2-Maske, kein:e COVID-19-Beauftragte:r und kein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben. Falls jedoch für den Ort der Probe (zB Gastronomiebetrieb) strengere Regelungen normiert sind, gelten diese jedenfalls.


Zusammenkünfte 26 bis 50 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1):

- 2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.

- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4):

- Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.

- 2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.

- COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.

- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.


Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3):

- Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).

- Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen.

Chorverband Aussendung als PDF bitte hier klicken

 

Kirche und Corona: Häufig gestellte Fragen [FAQ]
Stand: 9. November 2021
Mit 8. November treten in ganz Österreich neue Regelungen in Kraft.

 
Für einige besondere Bereiche unseres kirchlichen Lebens finden Sie untenstehend wichtige Hinweise und Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
 
Eine grundsätzlich wichtige Unterscheidung besteht zwischen Gottesdiensten und Veranstaltungen:
•    Gottesdienste sind durch die Rahmenordnung der Bischofskonferenz (https://www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung) geregelt, deren Bestimmungen durch diözesane Regelungen ergänzt werden.
•    Veranstaltungen („Zusammenkünfte“) sind durch staatliche Bestimmungen geregelt, die durch Bestimmungen der Länder oder Bezirkshauptmannschaften ergänzt werden können (siehe www.ris.bka.gv.at)

•    Das Chorsingen im Gottesdienst ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:  Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft/getestet/genesen), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss; Maskenpflicht entfällt. Es gelten die „Empfehlungen des Chorverband Österreich“, abrufbar unter https://chorverband.at (vgl. auch die Informationen auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission). Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre, sowie für Vokal/Instrumentalensembles. Weiterlesen bitte hier klicken

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 1.November  2021 - Aussendung Chorverband Österreich

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) schreibt folgende Bestimmungen vor, die von 1. November bis 28. November 2021 gelten:

Grundsätzliche Informationen:

- Der Chorverband Österreich empfiehlt nachdrücklich, einen 3G-Nachweis bei allen Zusammenkünften einzufordern und zu überprüfen!
- Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).
- Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Beispiel Konzert: Künstler:innen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.
- Sollten jedoch insgesamt mehr als 100 Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) bei der Zusammenkunft anwesend sein, sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.
- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs), an denen die Auftritte und Konzerte stattfinden, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8). Dann sind 3G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben.
- An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 2). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 3. COVID-19-MV.
- Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
- ACHTUNG: Die Bundesländer können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.

Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen:

- Wenn nur der Chor (=geschlossene Gruppe) ohne Anwesenheit anderer Personen probt, ist kein 3G-Nachweis, keine FFP2-Maske, kein:e COVID-19-Beauftragte:r und kein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben (§ 12 Abs 8). Der Chorverband Österreich empfehlt jedoch nachdrücklich einen 3G-Nachweis.

Zusammenkünfte mit 26 bis 100 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1):

- 3G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4):

- Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.
- 3G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
- COVID-19-Beauftragte:r.
- COVID-19-Präventionskonzept.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3 und 4):

- Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
- Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen.

Chorverband Aussendung als PDF bitte hier klicken

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Auszug der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste
(wirksam ab 15. September 2021)


Regelungen zur liturgischen Musik
 
Gemeindegesang:
Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier und unterliegen keiner Einschränkung.  
 
Chorgesang:
Chorgesang im Gottesdienst sowie Chorproben sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:  
− Nachweis  einer  geringen  epidemiologischen  Gefahr  (geimpft/getestet/genesen  gemäß  §  1 Abs 2 2.COVID-19-MV), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss;  
− Es  gelten  die  „Empfehlungen  des  Chorverband  Österreich“,  abrufbar  unter  https://chorverband.at (vgl. auch die Informationen auf der Website der Österreichischen Kirchenmusikkommission);
− Diese Regelungen gelten auch für Kinder- und Jugendchöre, sowie für Vokal/Instrumentalen sembles.   
 
Gottesdienste unter freiem Himmel:
− Empfohlen ist die Begleitung des Gemeindegesangs und der Kantorinnen und Kantoren durch
Bläser.

Gesamte Rahmenverordnung der Bischofskonferenz bitte hier klicken

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RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 15. SEPTEMBER 2021 - Aussendung Chorverband Österreich

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung idF der 8. Novelle heißt nun 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. COVID-19-MV) und schreibt folgende Bestimmungen vor, die von 15. September bis 13. Oktober 2021 gelten:


Grundsätzliche Informationen:
-   Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).

Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen:
-    Proben: Wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt, ist kein 3G-Nachweis, kein MNS-Schutz, kein:e COVID-19-Beauftragte:r und kein COVID-19-Präventionskonzept notwendig (§ 12 Abs 9). Ein Chor ist als geschlossene Gruppe zu betrachten.

-    Konzerte: Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs), an denen die Auftritte und Konzerte stattfinden, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8). Dann sind 3G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.

-    An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht zudem FFP2-Masken-Pflicht. Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 2. COVID-19-MV.

-    Der Chorverband Österreich empfiehlt, einen 3G-Nachweis bei allen Aktivitäten einzufordern!

Zusammenkünfte 26 bis 100 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1):
-    3G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.

-    Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4):
-    Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde spätestens eine Woche vorher.

-    3G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.

-    COVID-19-Beauftragte:r.

-    COVID-19-Präventionskonzept.

-    Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

-    Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Beispiel Konzert: Künstler:innen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.

Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3 und 4):
-    Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist einzuholen (Frist: 2 Wochen).
-    Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen.

-    Diese Regelungen gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
-    Die Bundesländer können zudem Sonderregeln erlassen.

PDF Version hier klicken

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INFO für Osttiroler Chöre

UPDATE! Mit 1. September wird die letzte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11. August 2021 mit Ausnahme für Innervillgratten aufgehoben. Damit gelten wieder die Vorgaben des Bundes

"Mit der Aufhebung der Verordnung für den gesamten Bezirk Lienz (Ausnahme Innervillgraten) werden mit Ablauf des heutigen Tages folgende Maßnahmen beendet: Untersagung von Veranstaltungen ab 100 Personen, Registrierungspflicht für jede Art von Veranstaltungen unabhängig ihrer Größe, FFP2-Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen (im Freien und Innenbereichen) sowie im Handel. Diese aufgezählten Maßnahmen gelten mit Ablauf des morgigen Tages nicht mehr. Damit gelten in ganz Osttirol (mit Ausnahme von Innervillgraten) mit Ablauf der Verordnung die österreichweiten Vorgaben vonseiten des Bundes."

Für die Gemeinde Innervillgratten gilt weiterhin die Verordnung vom 11. August 2021:

"Aktuell gelten in Innervillgraten 14 Personen als aktiv mit dem Coronavirus infiziert. In der Gemeinde Innervillgraten dürfen mit der Verlängerung der Verordnung wie bereits bisher ab 50 Personen keine Veranstaltung durchgeführt werden. Zudem gilt eine Registrierungspflicht sowie die 3G-Regel. Darüber hinaus sieht die Verordnung auch eine FFP2-Maskenpflicht bei Zusammenkünften (indoor wie outdoor) vor. Auch die Ausreisetestpflicht gilt weiterhin – und zwar für alle Personen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr, die sich im Gemeindegebiet von Innervillgraten aufgehalten haben und dieses verlassen wollen, unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben."

Quelle: Homepage Bezirkshauptmannschaft Lienz: Link: bitte hier klicken

Bundesvorgaben: siehe unten Rechtslage für Chöre ab 1. Juli - Update 23. 08.

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Die BH Lienz hat am 10.08. eine Verordnung aufgrund der steigenden Infekitonszahlen veröffentlicht! Für Zusammenkünfte - und damit auch Chorproben - gelten neue Regeln!

Auszug §3/2

(2) Zusammenkünfte mit höchstens 100 Teilnehmern sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach § 1 Abs 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Diese Pflicht gilt gemäß § 19 Abs 5 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
b) Die Teilnehmer der Zusammenkunft haben eine Maske 2) zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Personen nach § 19 Abs 4 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung.
c) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat gemäß § 17 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben. Diese Pflicht gilt nicht für Zusammenkünfte nach § 5c Abs 2 Epidemiegesetz 1950.

Nach mehrmaliger Nachfrage müssen Osttiroler Chöre auch während der Probe Masken tragen!
Die gesamte Verordnung: bitte hier klicken

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Für alle anderen Chöre gilt untenstehende Rechtslage!

RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 1. JULI 2021 - Update 23.08.

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) idF der 6. Novelle schreibt folgende Bestimmungen vor, die von 1. Juli bis 17. September 2021 gelten:

Grundsätzliche Informationen:

  • Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).
  • Diese Regelungen gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
     

Zusammenkünfte bis 100 Teilnehmer:innen:

  • Wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt, ist kein 3G-Nachweis, kein MNS-Schutz, kein:e COVID-19-Beauftragte:r und kein COVID-19-Präventionskonzept notwendig (§ 12 Abs 7). Ein Chor ist als geschlossene Gruppe zu betrachten.
  • Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs), an denen die Auftritte und Konzerte stattfinden, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8).
  • Wenn es sich um keine geschlossene Gruppe handelt (wie etwa bei Offenem Singen o.Ä.), gelten dieselben Regelungen wie bei geschlossenen Gruppen, außer der Ort der Zusammenkunft (wie Konzertsaal, Gastronomiebetrieb) würde gewisse Maßnahmen bedingen (§§ 4 bis 8).
  • An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht zudem MNS-Pflicht. Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 2. COVID-19-ÖV.
     

Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1 und 3):

  • Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde spätestens eine Woche vorher.
  • 3 G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
  • COVID-19-Beauftragte:r.
  • COVID-19-Präventionskonzept.
  • Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind (gilt bis 30.September 2021).
  • Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen. Beispiel Konzert: Künstler:innen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.
     

Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 3):

  • Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist einzuholen (Frist: 2 Wochen).
  • Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 101 bis 500 Teilnehmer:innen.
     

Info als pdf: Rechtslage für Chöre ab 01. Juli 2021 - Update 23.08.

                                                     Präsidium des Chorverband Österreich, 01.07.2021

Info der Bischofskonferernz als pdf: Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste

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Update 10.06.2021 Empfehlung Chorverband Österreich

Die COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) idF der 5. Novelle schreibt
folgende Bestimmungen zwingend vor, die von 10. Juni bis 30. Juni 2021 gelten:


A) VORGABEN bezüglich Proben:

 Allgemeines und Vorbereitungsarbeiten:

  •   Proben gelten als Zusammenkünfte (§ 13 Abs 7 COVID-19-ÖV).
  •   Diese Verordnung gilt nicht für Schulen, da es dafür einen eigenen Erlass vom BMBWF gibt.  

 Probenbesuch:

  •    Zutritt nur mit Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (§ 1 Abs 2 COVID-19-ÖV), das sind:

    GETESTET: Nachweis eines behördlich anerkannten negativen Testergebnisses,
    GEIMPFT: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID- 19 erfolgte Impfung mittels Impfpasses (gültig ab Tag 22 nach der Erstimpfung) oder
    GENESEN: Ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen 180 Tage überstandene COVID-19-Infektion.
     
  •    Registrierungspflicht: Die für eine Zusammenkunft verantwortliche Person ist zur Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen (§ 17 COVID-19-ÖV) verpflichtet, das sind:
    -  Vor- und Familienname, Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse sowie
    -  Datum und Uhrzeit des Betretens und des Aufenthalts am Probenort.
     
  •   Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1 Meter gegenüber haushaltsfremden Personen und Maskenpflicht sind zwar vorgeschrieben, aber: Der   Mindestabstand und die Maskenpflicht entfallen bei geeigneten Schutzmaßnahmen wie etwa das Bilden fester Teams. Da  jeder Chor als festes Team zu betrachten ist, entfällt somit bei Proben die Abstands- und Maskenpflicht.
     
  •   Diese Regelungen gelten für alle nicht-professionellen Chöre.
     
  •    In der außerschulischen Jugendarbeit kann mit bis zu 50 Personen zuzüglich Betreuungspersonen im Freien und in Innenräumen geprobt werden
  •  Außerhalb der Probe gelten die allgemeinen Regelungen bezüglich Abstand und Maskenpflicht je nach Ort bzw. Tätigkeit.

     

   
B) VORGABEN bezüglich Konzerte:

  •    Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 13 COVID-19-ÖV).
  •    Personenobergrenze:
    -  Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind mit max. 50 Teilnehmer:innen zulässig.
    -  Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen im Freien mit max. 3.000 und in Innenräumen mit max. 1.500 Personen durchgeführt werden. Zudem darf 75% der Personenkapazität des Veranstaltungsorts nicht überschritten werden. Ein COVID-19-Präventionskonzept muss erstellt und ein:e COVID-19-Beauftragte:r muss bestellt werden.
  •   Anzeigepflicht
  •  Genehmigungspflicht ab 50 Personen   
  •   Zutritt nur getestet/geimpft/genesen   
  •   Maskenpflicht
  •   Mindestabstand 1 Meter
  •   Registrierungspflicht


Grundlegende HINWEISE und EMPFEHLUNGEN des ChVÖ

  • Die behördlichen Vorschriften (Verordnung) sind immer einzuhalten.
  • Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt für jeden Chorsänger/jede Chorsängerin.
  • Zum Schutz der Gesundheit der Chorsänger:innen ist Risikominimierung oberste Priorität.
  • Zur Risikominimierung werden zusätzlich zu den behördlichen Vorgaben folgende Maßnahmen dringend empfohlen:
    -  Vermeidung von körperlicher Nähe (Begrüßungsrituale, Gespräche in engstehenden Gruppen etc.) vor, während und nach der Probe.
    -  Durchführung der Probe nach Möglichkeit im Freien.
    -  Keine Probenteilnahme bei Infektionskrankheiten, Erkältungen o.Ä.


Empfehlungen für die Verantwortlichen (Obleute, Chorleiter:in) vor Aufnahme der Probentätigkeit

  •    Bestimmung einer:s oder mehrerer Corona-Beauftragten für folgende Aufgaben:
    -  Erläuterung und Einhaltung des Hygienekonzepts
    -  Vorstellung und Kommunikation des Hygienekonzepts
    -  Ansprechperson bei Fragen
     
  • Erarbeitung eines Hygienekonzepts:
    -  Zu- und Abgangssystem: verschiedene Eingänge, Einbahnregelung, Abstandsregeln etc.
    -  Desinfektion des Probenraums und der Kontaktoberflächen wie Türschnallen, Sessel etc.
    -  Wiederholte Durchlüftung des Probenraums oder regelmäßiger Luftaustausch
    -  Regelung zur Nutzung der sanitären Einrichtungen: Ampelsystem, Zeitspannen etc.
    -  Umgang bei Auftreten einer Infektion: umgehende Information der Kontaktpersonen und der zuständigen Behörde
     
  •    Erarbeitung eines Probenkonzepts:
    -  Versetzte Aufstellung der Sesselreihen (Schachbrettmuster)
    -  Gewährleistung des größtmöglichen Sicherheitsabstands zwischen den Sänger:innen nach vorne, hinten und zur Seite
    -  Kurze Probeneinheiten (max. 45 Minuten) und mind. 15 Minuten Stoßlüftung pro Stunde
    -  Verzicht auf schweißtreibende Bewegungsübungen beim Einsingen


Empfehlungen für die Verantwortlichen (Obleute, Chorleiter:in) bei der Probentätigkeit

  • Erinnerung an die Eigenverantwortung der Chorsänger:innen
  • Zeitfenster für das Betreten des Probenraums
  • Bodenmarkierungen zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes
  • Verwendung der eigenen Notenmappe und des eigenen Notenmaterials
  • Anfertigen von Fotos oder Skizzen der besetzten Sitze zur Dokumentation („Contact Tracing“)   
  • Die Verantwortlichen (Obleute bzw. Chorleiter:innen) sind für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften (Verordnung) verantwortlich. Durch die nachweisliche Einhaltung der Vorschriften und den Hinweis auf die einzuhaltenden Maßnahmen sind die Verantwortlichen von der Haftung für allfällige, aus der Probenteilnahme entstehenden gesundheitlichen Folgen der Chorsänger:innen befreit.

 


Chorsingen ist für die Sänger:innen und die Gesellschaft von eminenter Bedeutung und hat wissenschaftlich nachgewiesene positive Wirkungen auf Körper, Geist und Seele. Bei Einhaltung der behördlichen Vorgaben und bei Berücksichtigung dieser  risikominimierenden Empfehlungen ist das Proben möglich. Lasst uns singen!

 

Präsidium des Chorverband Österreich, 10. Juni 2021

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Update 07.04.2021 Chorverband Österreich

1. Der Schulbetriebserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, GZ 2021-0.202.824, wurde verändert, sodass ab 12.4. (in Wien, Niederösterreich und Burgenland) bzw. ab 6.4. (in allen anderen Bundesländern) das Singen für SchülerInnen im Freien wieder erlaubt ist.

2. Die für Vorarlberg geltenden spezifischen Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben bis 25. April in Kraft (§ 24).

Der Chorverband Österreich ist sehr erfreut, dass unsere Bemühungen dazu beigetragen haben, das Singen den SchülerInnen endlich wieder zu erlauben.

Link zum Schulerlass

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Update 01.04. 2021 Chorverband Österreich

Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 30.3.2021 führt dazu, dass die seit 15.3.2021 geltenden Regelungen für Chöre sowie für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit unverändert bis Ablauf des 25.4.2021 weitergelten.

Die für Vorarlberg geltenden spezifischen Regelungen bleiben bis 11. April in Kraft (§ 24).

Für Burgenland, Niederösterreich und Wien gibt es neue Regelungen mit landesspezifischer Geltungsdauer, die auch den Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit betreffen (§ 25).
Link zum Download der 6. Novelle (pdf, 460KB)

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Update 15.03. 2021 Chorverband Österreich

Mit der 4. Novelle der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist zwar weiterhin das Proben in Chören – mit Ausnahme der Profichöre – untersagt, aber die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit ist ab 15. März wieder möglich: 

„Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.“ (§ 14 Abs 1) Unter Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit fallen auch Proben von Kinder- und Jugendchören. 

Voraussetzung ist ein Covid-19-Präventionskonzept sowie die Einhaltung des 2-Meter-Abstands zu haushaltsfremden Personen und das Tragen der FFP2-Maske. Wenn es das Covid-19-Präventionskonzept vorsieht, kann eine dieser beiden Voraussetzungen entfallen. Weiters sind die Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen zu erheben und 28 Tage zugriffsgesichert aufzubewahren. Betreuungspersonen haben spätestens alle 7 Tage einen negativen Antigen-Test oder einen negativen molekularbiologischen Test vorzulegen. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Vorliegen eines negatives Antigen-Tests (max. 48 Stunden alt) oder eines negativen molekularbiologischen Tests (max. 72 Stunden alt) Voraussetzung für die Teilnahme der Jugendlichen.

Für Vorarlberg gibt es spezifische Regelungen, auch für den Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (§ 24).

Diese Regelungen gelten bis zum Ablauf des 11. April.

Der Chorverband Österreich begrüßt diesen ersten Öffnungsschritt, sodass nun wieder außerschulische Kinder- und Jugendchöre mit bis zu 10 Kindern bzw. Jugendlichen unter gewissen Auflagen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen proben dürfen. Dies gilt auch für Kinder- und Jugendchöre an Musikschulen. Es ist zudem möglich, mehrere Proben hintereinander anzusetzen, wobei auf strikte Trennung der Gruppen und auf geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung – wie etwa langes Lüften in Räumen – zu achten ist. Eine Rückfrage im Büro der Staatssekretärin für Kunst und Kultur hat dies bestätigt.

Wir sind erfreut und erleichtert, dass unser Drängen auf gleichberechtigtes Behandeln bei den Öffnungsschritten mit vergleichbaren Zusammenkünften wie etwa Sport gehört wurde, sodass Singen in Chören nicht mehr benachteiligt ist. Ob es für Schulchöre bzw. das Singen in den Schulen ebenfalls Öffnungsschritte geben wird, obliegt dem zuständigen Bundesminister, da Schulen von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgenommen sind. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Interessen der Chöre von der Politik bedacht und bei den Maßnahmen entsprechend berücksichtigt werden!

Download 4. Novelle der 4. SchuMaV (pdf, 507KB)

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Update 09.03. 2021 Chorverband Österreich

Die 3. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 8.3.2021 führt dazu, dass die seit 8.2.2021 geltenden Regelungen für Chöre unverändert bis Ablauf des 14.3.2021 weitergelten.

Der Chorverband Österreich ist äußerst wachsam hinsichtlich der Planungen der Bundesregierung und bringt sich aktiv ein, damit bei den Öffnungsschritten die Chöre gleichbehandelt werden.

Download der 3. Novelle (pdf, 337KB)

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Update 27. 02. 2021 Chorverband Österreich

Die 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 25.2.2021 führt dazu, dass die seit 8.2.2021 geltenden Regelungen für Chöre unverändert bis Ablauf des 9.3.2021 weitergelten.
Der Chorverband Österreich ist weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit den Verantwortlichen auf Bundesebene und verhandelt die Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Probentätigkeit der Chöre.

Download der 2. Novelle (pdf, 441KB)

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Update 18.2.2021 Chorverband Österreich

Die 1. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) vom 17.2.2021 führt dazu, dass die im Update vom 8.2.2021 angeführten Regelungen unverändert bis Ablauf des 27.2.2021 weitergelten.

 

Der Chorverband Österreich ist in regelmäßigem Kontakt mit den Verantwortlichen auf Bundesebene und verhandelt derzeit die Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Probentätigkeit der Chöre. Auch wenn eine Probentätigkeit aus heutiger Sicht frühestens ab Ostern möglich sein könnte, sind wir optimistisch. Denn es entwickeln sich langsam Perspektiven...

Download der 1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMav (pdf, 344 KB) 

Download 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 571 KB)         Rechtliche Begründung zur Verordnung bitte hier klicken

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Update 8.2.2021 Chorverband Österreich

Am 8.2.2021 tritt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) in Kraft. Inhaltlich dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden. Relevante Ausnahmen für Chöre sind:

1.) „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 13 Abs 3 Z 8 iVm § 13 Abs 6 4.COVID-19-SchuMaV), d.h. nur Berufschöre dürfen unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben.

2.) „Zusammenkünfte“ von max. 4 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten und deren minderjährige Kinder (in Summe bis zu 6 Kinder), wobei ein 2-Meter-Abstand zwischen haushaltsfremden Personen und das Tragen einer FFP 2-Maske in geschlossenen Räumen vorgeschrieben ist (§ 13 Abs 3 Z 10 iVm § 13 Abs 4 4.COVID-SchuMaV).

Diese Regelungen treten mit Ablauf des 17. Februar außer Kraft.

Download 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 571 KB)                     Rechtliche Begründung zur Verordnung bitte hier klicken

→ Weitere Informationen zu COVID-19 & CHOR finden Sie »HIER

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Update 07.02. 2021 | Bischofskonferenz

Regelungen zur liturgischen Musik.

Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang vorerstweiterhinunterbleiben. Nicht betroffen davon ist der Gesang von (bis zu vier) Solisten. Diese oder eine Kantorin / ein Kantor sollen wenigstensdie unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen;an die Stelle der übrigen Gesänge soll Instrumentalmusik (Orgelundbis zu vier Soloinstrumente) treten. Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien.

Für die gesamte Rahmenordnung der Bischofskonferenz bitte HIER klicken

Für Informatives zum Thema Kirche und Corona: Häufig gestellte Fragen bitte HIER klicken

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Update 25.1.2021 Chorverband Österreich

Am 25.1.2021 tritt die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) in Kraft. Inhaltlich dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden oder besucht werden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 4 3.COVID-19-NotMV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben dürfen. Diese Regelungen treten mit Ablauf des 3. Februar außer Kraft.

Der Chorverband Österreich ist aktuell mit den zuständigen Regierungsstellen in Kontakt, um die Modalitäten für einen Probenbeginn nach dem Lockdown zu verhandeln.

Download 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (pdf, 567 KB)

Internationale Studien:
https://www.chorverband.at/covid-19/ausgewaehlte-internat-studien

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Update 15.01. Chorverband Österreich

- Die 2. Novelle der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) vom 14.1.2021 führt dazu, dass die seit 26.12.2020 geltenden Regelungen unverändert bis Ablauf des 24.1.2021 weitergelten.

- Studie des Fraunhofer Heinrich-Hertz-Instituts zu „Aerosol- und CO2-Messungen“; Auszüge der Ergebnisse vom 11.1.2021 haben wir auf https://www.chorverband.at/covid-19/ausgewaehlte-internat-studien veröffentlicht.

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Update 17.12. | Chorverband Österreich

Mit In-Kraft-Treten der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3.COVID-19-SchuMaV) am 17.12.2020 tritt die 2.COVID-19-SchuMaV außer Kraft.

Inhaltlich bleiben die Beschränkungen für Proben jedoch unverändert - s. Update 7.12.2020. Diese Regelungen gelten bis 26.12.2020.

Download 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 562KB)

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Informationen betreffend Maßnahmen Corona-Virus mit Stand 07.12.2020 | Chorverband Tirol

  • bis 06.Jänner 2021 dürfen keine Veranstaltungen (egal ob Indoor oder Outdoor) durchgeführt werden, also leider sind auch keine Anklöpfler- Gruppen möglich. (Rückfrage beim Kulturstaatssekretariat am 10. 12.2020)
  • Lt. Bundesgesetzblatt wird über die Weihnachtsfeiertage (ab 23.12.) eine Sonderregelung betreffend Zusammenkunft von Personen veröffentlicht
  • Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages ist nur in bestimmten Fällen zulässig (siehe Bundesgesetzblatt)
  • ausgenommen sind unaufschiebbare Versammlungen (z.B.Generalversammlung mit Neuwahlen) mit bis zu 50 Teilnehmer*innen unter Berücksichtigung der Covid 19- Sicherungs-Richtlinien.
  • Bei eventuell notwendigen Verschiebungen von Versammlungen unbedingt sofort die zuständige Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) verständigen, da Versäumnisse die Zwangsauflösung des Vereins nach sich ziehen kann!
  • Lt. Österreichischer Bischofskonferenz ist in Kirchen Gemeindegesang und Chorgesang nicht möglich, aber in kleinen Ensembles (4 Personen + Organist etc.) kann man Gottesdienste musikalisch umrahmen, natürlich unter Berücksichtigung der Richtlinien!
  • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen sind möglich, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht.

 

UPDATE 07.12.2020 | Chorverband Österreich

Mit In-Kraft-Treten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2.COVID-19-SchuMaV) am 7.12.2020 dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 13 Abs 3 Z 8 iVm § 13 Abs 6 2.COVID-19-SchuMaV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen. Diese Regelungen gelten bis 23.12.2020.

Der Chorverband Österreich bemüht sich intensiv darum, dass die derzeit angeordnete Stille in der Präsenzarbeit der Chöre möglichst bald nach Weihnachten endet, damit dann wieder mit neuem Schwung verantwortungsbewusst geprobt werden kann.

Update 07.12. 2020 | Bischofskonferenz

Regelungen zur liturgischen Musik:
Aufgrund der aktuellen Situation müssen Gemeindegesang und Chorgesang derzeit unterbleiben. Nicht betroffen davon ist der Gesang von (bis zu vier) Solisten. Diese oder eine Kantorin / ein Kantor sollen wenigstens die unbedingt notwendigen Gesänge übernehmen; an die Stelle der übrigen Gesänge soll Instrumentalmusik (Orgel, bis zu vier Soloinstrumente) treten. Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste im Freien.

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INFO 24.11.2020

Internationale Covid - 19 - Studien!
Dr. Gerhard Karl Strassl, Präsident des Chorverbandes Österreich, hat eine sehr informative Reihe an internationalen Studien und Empfehlungen zum Thema Covid 19 recherchiert und zusammgestellt. Auf der HP des Chorverbandes Österreich kann man dieses Studien ab sofort nachlesen.
Hier klicken: https://www.chorverband.at/.../ausgewaehlte-internat-studien

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UPDATE 17.11.2020

Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) am 17.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.

Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist die rechtliche Grundlage für den sog. zweiten Lockdown. Es dürfen keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – besucht werden.

Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 COVID-19-NotMV), was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.

Diese Regelungen gelten bis 6.12.2020, was danach vorgegeben wird, ist derzeit unklar.

Der Chorverband Österreich setzt sich dafür ein, dass nach Beendigung des Lockdowns ein verantwortungsbewusstes Proben für die Chöre wieder möglich sein wird.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.chorverband.at/covid-19

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UPDATE 3.11.2020

Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV)
am 3.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung
außer Kraft. Das bedeutet für die Chöre:

1) Gemäß § 13 Abs 1 COVID-19-SchuMaV sind ab 3.11.2020 alle Veranstaltungen untersagt,
d.h. es dürfen keine Proben oder Konzerte stattfinden. Ausgenommen sind gemäß
§ 13 Abs 5 COVID-19-SchuMaV nur „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu
beruflichen Zwecken erfolgen“, was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen
(COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.

2) Diese Regelungen gelten bis 30.11.2020, ab 1.12.2020 gelten wieder die Regelungen
der COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Fassung vom 7.11.2020.

Der Chorverband Österreich trägt diese Maßnahmen mit, da es derzeit keine andere Möglichkeit gibt,
die für unsere Gesundheit und unser Gesundheitssystem bedrohliche Lage abzuwenden.
Wir setzen uns aber dafür ein, dass dieser Stillstand für die Chöre möglichst kurz dauert und bald
wieder ein verantwortungsbewusstes Proben möglich sein wird.“

 

Selbstverständlich halten wir Euch weiterhin am Laufenden!
Euer tsb-Team

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Empfehlung des Chorverbandes Österreich zur aktuellen Corona Situation

Update 22.10.2020

Aufgrund der Ankündigung der Bundesregierung wurde heute Abend die 3. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht mit folgenden Änderungen für die Chöre:

  1. Die folgenden Regelungen gelten unabhängig von der jeweiligen Ampelfarbe der Corona-Ampel.

     
  2. Bei Chören im Amateurbereich dürfen ab dem 1.11.2020 an Proben und künstlerischen Darbietungen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Semiprofessionelle und professionelle Chöre sind von diesen Personengrenzen ausgenommen.

     
  3. Alle Personen haben ab dem 25.10.2020 im Probenraum und auf der Bühne immer einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Mund-Nasen-Schutz muss eng anliegen, Gesichtsschilder oder Kinnvisiere sind daher nicht mehr erlaubt.

Der Chorverband Österreich unterstützt die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus und empfiehlt daher den Chören, bis auf weiteres keine Proben und Konzerte durchzuführen.

Zu "Semiprofesioneller Chor": in der 3. Novelle der COVID-9-Verordnung steht in § 10 Abs 10:

"Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen."

Daraus folgt, dass semiprofessionelle Chortätigkeit im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen meint, also etwa chorische Mitwirkung bei einem Konzert mit Profiorchester und Kartenverkauf.

 

Empfehlung der Kirchenmusikkommission 23. 10. 2020

  1. Bei (Kirchen)Chören und/oder Musikgruppen im Amateurbereich dürfen ab dem 1.11.2020 an Proben und künstlerischen Darbietungen, d.h. auch bei Chor- und/oder Instrumentalmusik in der Liturgie höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Semiprofessionelle und professionelle Chöre sind von diesen Personengrenzen ausgenommen. Für sie gelten die weiteren Bestimmungen der 3. Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung.
     
  2. Alle Personen haben ab dem 25.10.2020 auch im Probenraum und am Standplatz in der Kirche immer einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Mund-Nasen-Schutz muss eng anliegen, Gesichtsschilder oder Kinnvisiere sind daher nicht mehr erlaubt. Sängerinnen und Sänger halten dabei einen Abstand von mindestens 1,5 Metern. Weiters verweisen wir auf die Einhaltung der üblichen Hygieneregeln.

Die Österreichische Kirchenmusikkommission unterstützt die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus und ersucht alle in der Kirchenmusik Tätigen die gesetzlichen Vorgaben ernsthaft umzusetzen. Eine Einschätzung, wie und ob unter diesen Vorgaben Proben und musikalische Dienste in der Liturgie möglich sind, kann nur vor Ort erfolgen. Wer ernsthafte Bedenken hat, soll im Zweifelsfall auch die möglichen Aktivitäten sistieren. Zum Schutze der Mitmenschen und zum Eigenschutz ist eine strikte Einhaltung der Regeln unabdingbar.

 

Der Vorstand der Österreichischen Kirchenmusikkommission am 23. Oktober 2020

Weihbischof Dr. Anton Leichtfried, Univ. Prof. Dr. Franz Karl Praßl

 

 

Mai 2020

GRUNDLEGENDES

Proben, Konzerte, Singen in Gottesdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen gelten als Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes. Die behördlichen Vorschriften (Verordnung) und insbesondere der Mindestabstand (derzeit 1 Meter) sind immer einzuhalten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt für jeden Chorsänger/jede Chorsängerin. Zum Schutz der Gesundheit der Chorsänger/innen ist Risikominimierung oberste Priorität.

  • Keine Probenteilnahme bei Infektionskrankheiten oder Erkältungen.
  • Körperliche Nähe (Begrüßungsrituale, Gespräche in engstehenden Gruppen etc.) soll unbedingt vermieden werden.
  • Falls der behördliche Mindestabstand (derzeit 1 Meter) bei Proben und Aufführungen nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

 

EMPFEHLUNGEN FÜR DIE VERANTWORTLICHEN (OBLEUTE, CHORLEITER/IN) VOR AUFNAHME
DER PROBENTÄTIGKEIT

Bestimmung eines/r oder mehrerer Corona-Beauftragten für folgende Aufgaben:

  • Erläuterung und Einhaltung des Hygienekonzepts
  • Vorstellung und Kommunikation des Hygienekonzepts
  • Einhaltung des Mindestabstands vor und nach der Probe sowie in den Pausen Ansprechperson bei Fragen

 

Erarbeitung eines Hygienekonzepts:

  • Zu- und Abgangssystem: verschiedene Eingänge, Einbahnregelung, Abstandsregeln etc.
  • Verwendung von Mund-Nasen-Schutz beim Zu- und Abgang und in  den  Pausen Desinfektion des Probenraums und der Kontaktoberflächen wie Türschnallen, Sessel etc.
  • Wiederholte Durchlüftung des Probenraums oder regelmäßiger Luftaustausch
  • Regelung zur Nutzung der sanitären Einrichtungen: Ampelsystem, Zeitspannen etc.
  • Umgang bei Auftreten einer Infektion: umgehende Information der Kontaktpersonen und der zuständigen Behörde

 

Erarbeitung eines Probenkonzepts:

  • Verlegen der Probe in einen größeren Raum, ev. in eine Kirche oder ins Freie
  • Versetzte Aufstellung der Sesselreihen (Schachbrettmuster)
  • Gewährleistung des größtmöglichen Abstands zwischen den Sänger/innen: empfohlen werden ca.
    1,5 Meter nach vorne, hinten und zur Seite, ungefähre Messung: ausgestreckte Arme dürfen sich
    nicht berühren
  • Festlegung einer maximalen Personenanzahl bei Einhaltung des Abstands
  • Proben in kleinen Gruppen: Stimmproben, Stimmen in Gruppen aufteilen, ev. pro Gruppe nur eine
    Probeneinheit
  • Kurze Probeneinheiten und mind. 10 Minuten Stoßlüftung pro Stunde Verzicht auf schweißtreibende
    Bewegungsübungen beim Einsingen


 

EMPFEHLUNGEN FÜR  DIE PROBENTÄTIGKEIT

  • Erinnerung an die Eigenverantwortung der Chorsänger/innen
  • Zeitfenster für das Betreten des Probenraums
  • Bodenmarkierungen zur Einhaltung des Abstands
  • Einhaltung des empfohlenen Abstands
  • Verwendung der eigenen Notenmappe und des eigenen Notenmaterials
  • Anfertigen von Fotos oder Skizzen der besetzten Sitze zur Dokumentation („Contact Tracing“)
  • Gegebenenfalls Singen mit Mund-Nasen-Schutz, Wechsel bei Durchfeuchtung

 

 

WEITERE ASPEKTE

Die Verantwortlichen (Obleute bzw. Chorleiter/innen) sind für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften
(Verordnung) verantwortlich. Durch die nachweisliche Einhaltung der Vorschriften und den Hinweis auf die
einzuhaltenden Maßnahmen sind die Verantwortlichen von der Haftung für allfällige, aus der Probenteilnahme
entstehenden gesundheitlichen Folgen der Chorsänger/innen befreit.

Diese Empfehlungen gelten auch für die Konzerttätigkeit der Chöre und für die Abhaltung von Weiterbildungsveranstaltungen
wie Workshops, Kurse oder Singwochen.

Bei Seminaren, die in Bildungshäusern etc. veranstaltet werden, gelten zudem die Verhaltensregeln der Gastronomie und der
Hotellerie.

Im weiten Feld des Musizierens hat das Singen einen besonderen Stellenwert. Die Tätigkeit des Singens als solches
gefährdet die Gesundheit nicht, ebenso wenig wie die Gastronomie, der Sport oder der Handel per se gesundheitsschädliche
Bereiche darstellen. Gefährdend ist jedoch die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die der Minimierung der Infektionsgefahr
dienen. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf die Mitmenschen sind in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichermaßen
der Schlüssel zum Erfolg. Die oben genannten Maßnahmen zur Risikominimierung fußen auf den Empfehlungen des Expertengremiums
bestehend aus Mag. Heinz Ferlesch, o.Univ.-Prof. Mag. Johannes Prinz, DDr. Karl-Gerhard Straßl MAS, Mag.a Felicitas Moser,
Prof.in Dorothea Draxler, Dr.in Ingrid Kapsch, Gudrun Perthold, Hansfrieder Vogel M.A., MMag. Gottfried Zawichowski und Prof. Gerald Wirth.

 

Diese Empfehlungen stellen eine Anleitung zur verantwortungsvollen Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit dar.

Beschluss des Präsidiums des Chorverband Österreich vom 28. Mai 2020

 

Grundlagen für die Empfehlungen:

2. COVID-19-LV-Novelle vom 27. Mai 2020:

www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

Studie „Beurteilung der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2-Viren beim Singen“ der Charité Berlin vom 4. Mai 2020: https://audiologie- phoniatrie.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc16/audiologie/Allgemein/Singen_und_SARS-CoV- 2_Prof._Mürbe_et_al._04052020.pdf

Studie „Risikoeinschätzung einer Coronavirus-Infektion im Bereich Musik“ der Hochschule für Musik Freiburg, 2. Update vom 19. Mai 2020: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung

Studie „Musizieren während der Pandemie - was rät die Wissenschaft?“ der Universität der Bundeswehr München vom 8. Mai 2020: https://www.unibw.de/home/news-rund-um-corona/musizieren-waehrend-der-pandemie-was-raet-die-wissenschaft

„Untersuchung und fotografische Dokumentation von Aerosol- und Kondenswasseremission bei Chor-Mitgliedern“ der Medizinischen Universität Wien im Auftrag des Chorverband Österreich vom 27. Mai 2020: www.chorverband.at

Datei(en): 

PDF IconEmpfehlungen_ChVO_Tatigkeiten_Chore_ab_2952020_Beschluss_Prasidium.pdf