Die vom Chorverband Tirol dem Chor zugesagte Subvention der Stadt Innsbruck kann erst ausgezahlt werden, wenn der Verwendungsnachweis für das Projekt und eine vollständig ausgefüllte Mitgliederstatistik des Vorjahres dem Chorverband Tirol vorliegen. Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass die Sponsoren Land Tirol/Chorverband Tirol/Stadt Innsbruck in den Aussendungen und Drucksachen verwendet wurde (Logos abrufbar unter https://www.chorverband.tirol/downloads).
Vom Chor sind dem Chorverband Tirol die Rechnungen für das abgeschlossene Projekt als Verwendungsnachweise zu übermitteln. Die Rechnungen müssen auf den Chor ausgestellt sein. Rechnungen und Zahlungsnachweise aus dem Vorjahr können nicht anerkannt werden.
Erst nach Vorlage der Rechnungsunterlagen und Zahlungsnachweise kann die Subvention vom Chorverband Tirol bis zu zugesagten Höhe – gemäß den vorgelegten Rechnungsunterlagen - ausbezahlt werden.
Jedoch steht es dem Chor frei, die Auszahlung eines Vorschusses auf die Subvention - bis 50% der zugesagten Subventionssumme - nach erfolgter Subventionszusage bereits vor Abschluss des Projektes zu verlangen.
Sollte der Verwendungsnachweis (samt Rechnungen und Zahlungsnachweisen) nicht bis 31.12. erbracht werden können, so kann die für das Projekt zugesagte Subvention nicht ausbezahlt werden. Allenfalls ausbezahlte Kostenvorschüsse sind zurückzuzahlen.
HINWEIS DER STADT INNSBRUCK:
In Kenntnis der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (beziehbar im Amt Finanzverwaltung und Wirtschaft / Referat Subventionswesen oder unter www.innsbruck.gv.at/subventionsordnung) verpflichte ich mich, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten.
Für die Bearbeitung dieses Subventionsansuchens werden auch die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet. Die Richtigkeit der angegebenen Daten wird in elektronischen Registern (Melderegister, Vereinsregister) überprüft (§ 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz) und bei Bedarf an Dritte (an Organe des Bundes, des Landes und an andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen) übergeben.
Ich bin berechtigt das Subventionsansuchen jederzeit schriftlich zu widerrufen, doch wird mit dem Widerruf das Erlöschen des Subventionsansuchens bewirkt. Die Verwendung der Daten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten erfolgt bei negativer Entscheidung für 3 Jahre und bei positiver Entscheidung für 7 Jahre. Durch Pseudonymisierung können die Daten des Subventionsansuchens für statistische Zwecke verwendet werden.
Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art 15 DSGVO) haben alle Personen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Richtigstellung oder Löschung (Art 16 und Art 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung (Art 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) und das Recht auf Widerspruch (Art 21 DSGVO).
Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen die Datenschutzbeauftragte
unter datenschutz@innsbruck.gv.at. zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at. Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (Wickenburggasse 8, 1080 Wien, dsb@dsb.at, www.dsb.gv.at).
Ich stimme zu, dass der Name des Förderempfängers/In veröffentlicht wird, wenn die Kriterien für die Veröffentlichung, nach der Subventionsordnung erfüllt werden. In Kenntnis der Subventionsordnung der Stadt Innsbruck (beziehbar im Kulturamt oder unter www.innsbruck.gv.at/subventionsordnung) verpflichte ich mich, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten. Bitte beachten Sie die Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde Innsbruck lt. Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2018. Die Richtlinien sind auf der Homepage des Chorverband Tirol nachzulesen.