Subventionshinweis
Subventionsantrag:
Es wird gebeten, die Höhe der einzelnen förderbaren Ausgabenpositionen im Subventionsantrag möglichst korrekt anzugeben und dazu auch – soweit möglich - Kostenvoranschläge vorzulegen. Ebenso wird gebeten, pro Projekt einen eigenen Subventionsantrag zu stellen, wobei mehrere Veranstaltungen/Konzerte, die bei einem Projekt durchgeführt werden, als ein Projekt gelten.
Ausgaben für Speisen und Getränke sind nicht förderbare Ausgabenpositionen.
Die vom Chorverband Tirol ausgeschüttete Landessubvention dient gemäß den Richtlinien der Kulturförderung des Landes Tirol nur zur teilweisen Unterstützung hinsichtlich des Projektes und ist die Subventionsbeitrag mit 30% limitiert (§ 5 Abs 2 RL zur Förderung der Kultur/Musik). Es soll darauf geachtet werden, dass auch die Gemeinden sich an Subventionen für Projekte beteiligen.
Subventionszusage und Auszahlung der Subvention durch den Chorverband Tirol:
Die vom Chorverband Tirol dem Chor zugesagte Subvention des Landes Tirol kann erst ausgezahlt werden, wenn der Verwendungsnachweis für das Projekt und eine vollständig ausgefüllte Mitgliederstatistik des Vorjahres dem Chorverband Tirol vorliegen. Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass die Sponsoren Land Tirol/Chorverband Tirol/Stadt Innsbruck in den Aussendungen und Drucksachen verwendet wurde (Logos abrufbar unter https://www.chorverband.tirol/downloads).
Vom Chor sind dem Chorverband Tirol die Rechnungen für das abgeschlossene Projekt als Verwendungsnachweise zu übermitteln. Die Rechnungen müssen auf den Chor ausgestellt sein. Rechnungen und Zahlungsnachweise aus dem Vorjahr können nicht anerkannt werden.
Erst nach Vorlage der Rechnungsunterlagen und Zahlungsnachweise kann die Subvention vom Chorverband Tirol bis zu zugesagten Höhe – gemäß den vorgelegten Rechnungsunterlagen - ausbezahlt werden.
Jedoch steht es dem Chor frei, die Auszahlung eines Vorschusses auf die Subvention - bis 50% der zugesagten Subventionssumme - nach erfolgter Subventionszusage bereits vor Abschluss des Projektes zu verlangen.
Sollte der Verwendungsnachweis (samt Rechnungen und Zahlungsnachweisen) nicht bis 31.12. erbracht werden können, so kann die für das Projekt zugesagte Subvention nicht ausbezahlt werden. Allenfalls ausbezahlte Kostenvorschüsse sind zurückzuzahlen.
Gemäß § 2 Tiroler Kulturförderungsgesetz LGBl 31/2010 idgF gelten bei der Subventionsvergabe die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Gemäß § 7 Abs 5 lit c Tiroler Kulturförderungsgesetz LGBl 31/2010 idgF ist ein allenfalls ausgezahlter Subventionsvorschuss bzw. Subventionsbetrag zurückzuerstatten,
-- wenn dieser nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder kein Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung erbracht wurde
-- wenn die Subvention auf Grund unrichtiger Angaben erlangt wurde
-- wenn das geförderte Vorhaben nicht durchgeführt wurde.
Gemäß § 5 Abs 5 der Richtlinie der Landesregierung über die Förderung der Kultur in Tirol dürfen Subventionen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gemäß § 5 Abs 5 der Richtlinie der Landesregierung über die Förderung der Kultur inTirol ist der Subventionsnehmer verpflichtet der Verwendung personenbezogener Daten iSd § 14 Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010 zuzustimmen.
Gemäß § 5 Abs 5 der Richtlinie der Landesregierung dürfen Förderungsmittel nicht zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
Datenschutzhinweis
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).
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